Die Steuer senken mit steuerlich absetzbarem Zahnersatz

Außergewöhnliche Belastungen – so werden Zähne steuerlich absetzbar!

Wussten Sie, dass Sie mit Ihrer Zahnbehandlung Ihre persönliche Steuerlast mindern können? Oder anders ausgedrückt: Wussten Sie, dass die Neuanfertigung von Zahnersatz durchaus ein legales „Steuersparmodell“ ist, jedoch im Gegensatz zu irgendwelchen Schiffs- oder Immobilienbeteiligungen risikolos und mit einer sicheren und fairen Rendite?

Grundsätzlich können außerordentliche Belastungen im Rahmen Ihrer jährlichen Steuerklärung in Ansatz gebracht werden. Dabei ist entscheidend, ob die sogenannte Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Diese Grenze hängt von Ihrem Jahreseinkommen, Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder ab:

 
Die zumutbare Belastung beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte
bis 15.340 € über 15.340 € bis 51.130 € über 51.130 €
1. bei Steuerpflichtigen , die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
nach der Grundtabelle erhoben wird 5% 6% 7%
nach der Splittingtabelle erhoben wird 4% 5% 6%
2. bei Steuerpflichtigen mit
einem Kind oder zwei Kindern 2% 3% 4%
drei oder mehr Kindern 1% 1% 2%
des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Diese Tabelle (Quelle: Wikipedia) beantwortet bereits Ihre Frage, ob Sie in den Genuss der Steuersenkung durch Zahnbehandlungen kommen. Die genaue Höhe hängt dann letztlich von Ihren sonstigen steuerlichen Gegebenheiten ab. Bitte wenden Sie sich für exakte Informationen und Berechnungen an Ihren Steuerberater, an den Lohnsteuerhilfeverein oder an das für Sie zuständige Finanzamt. Das Finanzamt ist zur kostenlosen Auskunft verpflichtet.

Bitte denken Sie daran, dass Sie sämtliche Arztkosten eines Kalenderjahres sammeln und einreichen. Das fängt schon mit den zehn Euro Krankenkassenabgabe – umgangssprachlich fälschlicherweise als „Praxisgebühr“ bekannt – an, geht über Ihre Ausgaben für Medikamente und Hilfsmittel und reicht schließlich bis hin zu Zahnbehandlungen, für welche Sie eine Privatrechnung erhalten.

Ein Beispiel: Sie haben zwei Kinder, von denen eines bei einem Kieferorthopäden in Behandlung ist und das andere eine Brille benötigt. Ihre Frau erhält zuzahlungspflichtige Massagen und Krankengymnastik und Sie selber bekommen eine neue Zahnbrücke eingegliedert. Fassen Sie also bitte sämtliche Belege eines Kalenderjahres zusammen (Krankenkassenabgabe nicht vergessen, falls Sie gesetzlich versichert sind) und reichen diese bei Ihrer nächsten Steuererklärung mit ein. Je nach Höhe des persönlichen Steuersatzes ist die Steuerersparnis beachtlich.

Und bitte denken Sie an die „Rendite“ dieses „Steuersparmodells“: Gesunde Zähne und Zahnfleisch, sehr stark gesenktes Risiko für Zahnschmerzen, kurz:

 

Ein uneingeschränkt positives Lebensgefühl, welches Ihnen niemand besteuern kann!