Sie fragen sich: „Ab wann Härtefall beim Zahnarzt?“

Wir erklären es Ihnen:

Die gleitende Härtefallregelung

Eine clevere Möglichkeit, einen besseren Zuschuss von Ihrer Gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten.

Sollten Sie mit Ihrem Einkommen nur unwesentlich oberhalb der Grenze liegen, ab der Sie den doppelten Festzuschuss im Rahmen der „normalen“ Härtefallregelung erhalten würden, können Sie trotzdem noch einen weiteren Geldbetrag erhalten.

Lassen Sie mich bitte an einem Beispiel verdeutlichen, nach welchem Prinzip dieser zusätzliche Betrag ausgerechnet wird, denn den entsprechenden Gesetzestext könnten Sie sich sicherlich zigmal durchlesen, ohne ihn wirklich zu begreifen – also mir geht es zumindest so.

Da es mir in diesem Beispiel ausschließlich um die Erläuterung des Prinzips der gleitenden Härtefallregelung geht, wähle ich im Folgenden zwar realitätsnahe, aber letztlich doch fiktive Zahlen, um nicht jedes Jahr diesen Artikel mit den dann gültigen neuen Zahlen schreiben zu müssen.

Nehmen wir also einfach ‚mal an, dass bei Ihnen eine Zahnbehandlung anstünde, welche einen normalen Festzuschuss Ihrer gesetzlichen Krankenkasse von € 720,- auslösen würde. Als Alleinstehender würden Sie im Härtefall den doppelten Festzuschuss, also € 1.440,- erhalten, wenn Sie nicht mehr als € 1.022,- verdienten. Sie verdienen jedoch € 100,- mehr.

Bei einem knappen Überschreiten der Härtefallgrenze erhalten Sie zwar nicht mehr den doppelten Festzuschuss, aber doch etwas mehr als den normalen.

Härtefallregelung Zahnersatz was zählt zum Einkommen?

Ihre Krankenkasse rechnet jetzt nämlich folgendermaßen:

Ihr Brutto:  € 1.122,-

Härtefalleinkommensgrenze: € 1.022,-

Differenz: € 100,-

Der Gesetzgeber mutet Ihnen zu, das Dreifache dieses Differenzbetrages aus eigener Tasche zu bestreiten, in diesem Beispiel also € 300,-.

Der einfache Festzuschuss beträgt, wie schon erwähnt, € 720,-, den erhalten Sie auf jeden Fall. Die zweite Hälfte des doppelten Festzuschusses im Härtefall, also ebenfalls € 720,-, wird um € 300,- reduziert, also auf € 420,-.

Sie erhalten somit von Ihrer Gesetzlichen € 720,- + € 420,- = € 1.140,- .

Würden Sie € 200,- mehr verdienen, als die Härtefalleinkommensgrenze vorsieht, so würde die zweite Hälfte des doppelten Festzuschusses um € 600,- auf € 120,- gekürzt. Der Gesamtfestzuschuss Ihrer Krankenkasse betrüge in diesem Fall mithin nur noch € 840,- .

Sobald Ihr Einkommen € 240,- und mehr über dem oben genannten Härtefalleinkommen von € 1.022,- liegt, erhalten Sie also nur noch den normalen Festzuschuss Ihrer gesetzlichen Krankenverischerung.

Grundsätzlich gilt:

Die Höhe des normalen einfachen Festzuschusses hängt vom Befund Ihres Gebisses und der damit verbundenen gesetzlich vorgeschriebenen Regelleistung Ihrer Krankenversicherung ab. Auf diesen Betrag kommt ein weiterer Bonusbetrag, wenn Sie nachweisen können, dass Sie in den letzten fünf oder gar zehn Jahren regelmäßig einmal jährlich eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung haben durchführen lassen, mithin also ein sorgfältig geführtes Bonusheft führen. Dies hat nichts mit Ihrem Einkommen zu tun.

Den doppelten Festzuschuss erhalten Sie immer dann, wenn Ihr durchschnittliches monatliches (Familien-)Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Welche Grenzen das sind, lesen Sie bitte auf unserer Seite Härtefallregelung nach oder erfragen Sie diese bei Ihrer Krankenkasse nach Härtefall Zahnersatz Rechner.

Und immer dann, wenn Ihr Einkommen bis zu einem Drittel des Betrages des einfachen Festzuschusses ohne oben erwähnten Bonusbetrag (Stichwort „Bonusheft“) höher liegt als die Härtefallgrenze, erhalten Sie einen Betrag zwischen dem einfachen und doppelten Festzuschuss.

Für die Freaks unter Ihnen habe ich Ihnen diese Regelung hier noch einmal im Amtsdeutsch:

Die Krankenkasse erstattet dem Versicherten den Betrag, um den die einfachen Festzuschüsse – ohne Bonus – das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Gewährung des doppelten Festzuschusses maßgebenden Einnahmegrenze („Härtefallgrenze“) übersteigen. Diese zusätzliche Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens einen Betrag in Höhe der doppelten Festzuschüsse und nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.
 
 

Hätten Sie das so verstanden, ganz ohne Beispielrechnung? Also ich nicht…

Fassen wir also zusammen:

Bitte fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, wenn bei Ihnen eine größere Zahnbehandlung ansteht, ob nicht ggf. in Ihrem speziellen Fall die gleitende Härtefallregelung gilt.

Sie sind übrigens nicht verpflichtet, sich die Regelversorgung der Krankenkasse anfertigen zu lassen, wenn bei Ihnen die (gleitende) Härtefallregelung greift. Ihnen bleibt selbstverständlich die Möglichkeit offen, sich für höherwertigen, ggf. andersartigen Zahnersatz zu entscheiden, der durch einen höheren Zuschuss seitens Ihrer Gesetzlichen Krankenversicherung dann eben auch günstiger für Sie wird.

 

 

 

 

Hier gelangen Sie zum Online-Shop:

onlineshop zahn